(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms und für die Deckung der damit verbundenen Risiken beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 1,65 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen. Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird aus dem MFR 2021-2027 mit folgenden Richtbeträgen aufgeteilt: a) 1 Mrd. EUR aus Rubrik 1 (Binnenmarkt, Innovation und Digitales); b) 0,5 Mrd. EUR aus Rubrik 5 (Sicherheit und Verteidigung); c) 0,15 Mrd. EUR aus Rubrik 6 (Nachbarschaft und die Welt).
(2)Das Programm erhält ergänzend einen Betrag in Höhe von 0,75 Mrd. EUR im Rahmen des Programms „Horizont Europa“, der GOVSATCOM-Komponente und des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) mit einem maximalen Richtbetrag von 0,38 Mrd. EUR bzw. 0,22 Mrd. EUR bzw. 0,15 Mrd. EUR. Diese Finanzierung wird im Einklang mit den jeweiligen Zielen, Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/695, des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates und der Verordnungen (EU) 2021/696 und (EU) 2021/947 durchgeführt.
(3)Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag dient der Deckung aller Tätigkeiten, die für die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziele erforderlich sind, und des Erwerbs der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Dienste. Diese Ausgaben können auch Folgendes betreffen: a) Studien und Sachverständigensitzungen, insbesondere in Bezug auf Einhaltung der finanziellen und terminlichen Zwänge; b) Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen der vorliegenden Verordnung stehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erzeugung von Synergien mit anderen maßgeblichen Politikbereichen der Union; c) die Informationstechnologie-Netze, deren Funktion darin besteht, Informationen zu verarbeiten oder auszutauschen, und die von der Kommission durchgeführten administrativen Verwaltungsmaßnahmen, auch im Sicherheitsbereich; d) technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
(4)Maßnahmen, die im Rahmen verschiedener Unionsprogramme kumulativ finanziert werden, werden nur einer Rechnungsprüfung unterzogen, bei der alle beteiligten Programme und die jeweils geltenden Regeln kontrolliert werden.
(5)Die Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
(6)Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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