Art. 15 – Zusätzliche Beiträge zum Programm

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

(1)Das Programm kann zusätzliche Finanzbeiträge oder Sachleistungen erhalten, und zwar von a) Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union; b) Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften; c) am Programm teilnehmenden Drittländern im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften; d) internationalen Organisationen im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften.
(2)Die zusätzlichen Finanzbeiträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Einnahmen nach Artikel 9 Absatz 5 werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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