Art. 12 – Nutzer der staatlichen Dienste

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

(1)Folgende Stellen können als Nutzer staatlicher Dienste ermächtigt werden: a) eine Behörde der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle, b) eine natürliche oder juristische Person, die im Namen und unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a genannten Behörde oder Stelle handelt.
(2)Die Nutzer staatlicher Dienste gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen von den Programmteilnehmern gemäß Artikel 11 ordnungsgemäß zur Nutzung der staatlichen Dienste ermächtigt sein und die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 30 Absatz 3 erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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