Art. 16 – Beitrag der ESA

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

Die ESA kann im Einklang mit ihren eigenen internen Vorschriften und Verfahren über optionale Programme der ESA einen Beitrag zu den Programmtätigkeiten der Entwicklung und Validierung leisten, die sich aus dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Beschaffungskonzept ergeben, wobei die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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