ErwGr. 19

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

Unbeschadet der Kommunikationsdienste könnten die für die Zwecke des Programms gebauten Satelliten mit Teilsystemen — einschließlich Nutzlasten — ausgestattet sein, die eine Erhöhung von Kapazität und Diensten der Komponenten des Weltraumprogramms der Union ermöglichen können, und so die Entwicklung zusätzlicher Nichtkommunikationsdienste ermöglichen, über die der Programmausschuss in der einschlägigen Zusammensetzung gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 entscheiden wird und die unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen umgesetzt werden. Wenn der Nutzen für die Komponenten des Weltraumprogramms der Union unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer und der Haushaltszwänge ordnungsgemäß festgestellt ist, könnten diese Teilsysteme entwickelt werden, um alternative Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste in Ergänzung zu Galileo zu bieten, die Aussendung von Nachrichten der Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (European Geostationary Navigation Overlay Service — EGNOS) mit einer geringeren Latenzzeit zu gewährleisten, weltraumgestützte Sensoren für die Weltraumbeobachtung bereitzustellen und die Verbesserung der derzeitigen Copernicus-Fähigkeiten, insbesondere für Notfall- und zivile Sicherheitsdienste, zu unterstützen. Außerdem könnten diese Teilsysteme Nichtkommunikationsdienste für die Mitgliedstaaten erbringen, sofern sich dies nicht auf die Sicherheit und den Haushalt des Programms auswirkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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