ErwGr. 20

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

Da die staatliche Bodeninfrastruktur für das Programm wichtig ist und Einfluss auf dessen Sicherheit hat, sollten die Standorte dieser Infrastruktur von der Kommission im Einklang mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen und nach einem offenen und transparenten Verfahren festgelegt werden, um eine ausgewogene Verteilung unter den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Bei der Errichtung der staatlichen Bodeninfrastruktur des Programms, worin auch die im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente entwickelte Infrastruktur integriert ist, könnte die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) oder — gegebenenfalls und innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs — die ESA einbezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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