ErwGr. 13

REG_2023_606 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen

Da es Bedenken gibt, dass Dachfondsstrategien zu Investitionen führen können, die nicht unter die zulässigen Anlagevermögenswerte fallen, sind Investitionen in andere Fonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 derzeit während der gesamten Laufzeit eines ELTIF beschränkt. Dachfondsstrategien sind jedoch ein gängiges und überaus wirksames Mittel, um schnell Zugang zu illiquiden Vermögenswerten zu erhalten, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien und Strukturen mit voll eingezahltem Kapital. Daher müssen ELTIF die Möglichkeit erhalten, in andere Fonds zu investieren, damit sie schneller Kapital bereitstellen können. Indem Investitionen in Dachfonds für ELTIF erleichtert würden, wäre auch die Reinvestition überschüssiger Barmittel in Fonds möglich, da verschiedene Investitionen mit unterschiedlichen Laufzeiten den Cash Drag eines ELTIF verringern könnten. Aus diesem Grund muss die Zulässigkeit von Dachfondsstrategien für Verwalter von ELTIF über Investitionen in Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) oder Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) hinaus erweitert werden. Die Kategorien von Organismen für gemeinsame Anlagen, in die ELTIF investieren können, sollten daher erweitert werden, um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie auch alternative Investmentfonds mit Sitz in der Union (EU-AIF), die von EU-AIF-Verwaltern (EU-AIFM) verwaltet werden, aufzunehmen. Um jedoch einen wirksamen Anlegerschutz zu gewährleisten, muss zudem vorgesehen werden, dass in Fällen, in denen ein ELTIF in andere ELTIF, in EuVECA, in EuSEF, in OGAW oder in EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet werden, investiert, diese Organismen für gemeinsame Anlagen ebenfalls in zulässige Anlagevermögenswerte investieren sollten und selbst nicht mehr als 10 % ihres Kapitals in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investiert haben. Um eine Umgehung dieser Vorschriften zu verhindern und sicherzustellen, dass ELTIF auf der Grundlage eines Gesamtportfolios die Verordnung (EU) 2015/760 einhalten, sollten die Vermögenswerte und die Position der Barkreditaufnahme der ELTIF mit jenen der Organismen für gemeinsame Anlagen, in die die ELTIF investiert haben, kombiniert werden, damit bewertet werden kann, ob die ELTIF die Vorschriften über die Portfoliozusammensetzung, die Diversifizierungsanforderungen und die Obergrenzen für die Kreditaufnahme einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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