ErwGr. 15

REG_2023_606 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen

Der Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte muss erweitert und Investitionen von ELTIF in verbriefte Vermögenswerte müssen gefördert werden. Daher sollte klargestellt werden, dass auch einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu den zulässigen Anlagevermögenswerten zählen sollten, sofern die zugrunde liegenden Vermögenswerte aus langfristigen Risikopositionen bestehen. Diese langfristigen Risikopositionen umfassen Verbriefungen von Darlehen für Wohnimmobilien, die durch eine oder mehrere Hypotheken auf Wohnimmobilien besichert sind (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere), von gewerblichen Darlehen, die durch eine oder mehrere Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind, von Unternehmenskrediten, einschließlich Krediten, die an kleine und mittlere Unternehmen vergeben werden, sowie von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder anderen zugrunde liegenden Risikopositionen, die aus Sicht des Originators eine eigene Vermögenswertkategorie darstellen, sofern die Erlöse aus der Verbriefung dieser Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder sonstigen zugrunde liegenden Risikopositionen zur Finanzierung oder Refinanzierung langfristiger Investitionen verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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