ErwGr. 17

REG_2023_606 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen

Derzeit ist nach der Verordnung (EU) 2015/760 vorgesehen, dass qualifizierte Portfoliounternehmen, die zum Handel an einem regulierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, eine Marktkapitalisierung von höchstens 500 000 000 EUR aufweisen dürfen. Viele börsennotierte Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung verfügen jedoch nur über eine begrenzte Liquidität, weshalb Verwalter von ELTIF nicht in der Lage sind, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine ausreichende Position in derartigen Unternehmen aufzubauen, und infolgedessen das Spektrum der möglichen Anlagenziele verkleinert wird. Um ELTIF ein besseres Liquiditätsprofil zu verleihen, sollte die Marktkapitalisierung börsennotierter qualifizierter Portfoliounternehmen, in die ELTIF investieren können, daher von höchstens 500 000 000 EUR auf höchstens 1 500 000 000 EUR angehoben werden. Um zu verhindern, dass sich die Zulässigkeit solcher Investitionen aufgrund von Währungsschwankungen oder anderen Faktoren ändert, sollte die Marktkapitalisierungsschwelle nur zum Zeitpunkt der Erstinvestition bestimmt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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