ErwGr. 19

REG_2023_606 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen

Verwalter von ELTIF, die an einem Portfoliounternehmen beteiligt sind, könnten ihre eigenen Interessen über die der ELTIF-Anleger stellen. Um derartige Interessenkonflikte zu vermeiden und eine solide Unternehmensführung zu gewährleisten, darf ein ELTIF gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 nur in Vermögenswerte investieren, die in keiner Verbindung zum Verwalter des ELTIF stehen, es sei denn, der ELTIF investiert in Anteile an anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, die vom Verwalter des ELTIF verwaltet werden. Es ist jedoch gängige Marktpraxis, dass Vermögensverwalter über ein oder mehrere Anlageinstrumente Koinvestitionen neben einem anderen Fonds tätigen, dessen Ziel und Strategie denen des ELTIF ähneln. Durch derartige Koinvestitionen des EU-AIFM und anderer verbundener Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, können größere Kapitalpools für Investitionen in Großprojekte geschaffen werden. Daher tätigen Vermögensverwalter in der Regel parallel zum ELTIF Investitionen in ein Zielunternehmen und strukturieren diese Investitionen über Koinvestitionsinstrumente. Im Rahmen ihres Vermögensverwaltungsmandats wird von Portfoliomanagern und leitenden Mitarbeitern der Vermögensverwalter in der Regel verlangt bzw. erwartet, dass sie in denselben Fonds koinvestieren, den sie verwalten. Daher sollte festgelegt werden, dass Verwalter von ELTIF oder ein Unternehmen derselben Gruppe durch die Bestimmungen über Interessenkonflikte nicht daran gehindert werden sollten, in diesen ELTIF zu koinvestieren oder gemeinsam mit diesem ELTIF in denselben Vermögenswert zu investieren. Um einen wirksamen Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten Verwalter von ELTIF bei derartigen Koinvestitionen organisatorische und administrative Vorkehrungen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu verhindern, zu steuern und zu beobachten und um sicherzustellen, dass solche Interessenkonflikte in angemessener Weise offengelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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