ErwGr. 4

REG_2023_606 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen

Derzeit besteht das Ziel der Verordnung (EU) 2015/760 darin, langfristigen Investitionen in die Realwirtschaft der Union Kapital zuzuführen. Infolgedessen kann es vorkommen, dass sich die Mehrheit der Vermögenswerte und Investitionen von ELTIF in der Union befindet bzw. dass die Einnahmen oder Gewinne aus diesen Vermögenswerten und Investitionen im Wesentlichen in der Union erzielt werden. Langfristige Investitionen in Projekte, Unternehmen und Infrastrukturprojekte in Drittländern können jedoch ebenfalls zur Kapitalausstattung von ELTIF beitragen und der Wirtschaft der Union Nutzen bringen. Dieser Nutzen kann sich auf verschiedene Weise ergeben, unter anderem durch Investitionen, mit denen die Entwicklung von Grenzregionen gefördert, die kommerzielle, finanzielle und technologische Zusammenarbeit verbessert und Investitionen in Projekte in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Energie erleichtert werden. In der Tat werden bestimmte langfristige Vermögenswerte und Investitionen, die der Realwirtschaft der Union zugutekommen, unweigerlich in Drittländern angesiedelt sein, wie z. B. Unterwasserglasfaserkabel, die Europa mit anderen Kontinenten verbinden, der Bau von Flüssiggasterminals und damit zusammenhängenden Infrastrukturen oder grenzüberschreitende Investitionen in Einrichtungen und Anlagen für erneuerbare Energien, die zur Widerstandsfähigkeit des Stromnetzes und zur Energieversorgungssicherheit der Union beitragen. Da Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen und zulässige Vermögenswerte aus Drittländern sowohl für Anleger und Verwalter von ELTIF als auch für die Volkswirtschaften, die Infrastruktur, das Klima und die ökologische Nachhaltigkeit sowie für die Bürger dieser Drittländer mit Vorteilen verbunden sein können, sollte die Verordnung (EU) 2015/760 nicht verhindern, dass sich die Mehrheit der Vermögenswerte und Investitionen von ELTIF in einem Drittland befindet oder dass die Einnahmen oder Gewinne aus diesen Vermögenswerten und Investitionen im Wesentlichen in einem Drittland erzielt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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