ErwGr. 7

REG_2023_606 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen

Investitionen in gewerbliche Immobilien, Einrichtungen bzw. Anlagen für Bildung, Beratung, Forschung, Entwicklung, darunter auch Infrastrukturen und sonstige Vermögenswerte, aus denen sich wirtschaftliche oder soziale Vorteile ergeben, in Sport sowie in Wohngebäude, darunter auch Senioren- oder Sozialwohnungen, sollten ebenfalls als zulässige Investitionen in Sachwerte gelten, da sie zur Verwirklichung der Ziele eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums beitragen können. Damit entsprechende Anlagestrategien auch in Gebieten umgesetzt werden können, in denen Direktinvestitionen in Sachwerte nicht möglich oder unwirtschaftlich sind, sollten auch Investitionen in Wasserrechte, Waldrechte, Erbbaurechte sowie Abbau- und Schürfrechte als zulässige Investitionen in Sachwerte gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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