ErwGr. 6

REG_2023_606 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen

Zudem gilt es, die Flexibilität von Vermögensverwaltern zu erhöhen, damit sie in eine breite Palette von Sachwerten investieren können. Sachwerte sollten daher eine Kategorie von zulässigen Vermögenswerten bilden, sofern diese Sachwerte aufgrund ihrer Beschaffenheit bzw. ihrer Art einen Wert haben. Zu solchen Sachwerten zählen Immobilien wie z. B. Infrastruktur für Kommunikation, Umwelt, Energie oder Verkehr, soziale Infrastrukturen, einschließlich Altenheimen oder Krankenhäusern, sowie Infrastruktur für Bildung, Gesundheit und Sozialleistungen oder Industrieanlagen und -einrichtungen sowie sonstige Vermögenswerte, einschließlich geistigen Eigentums, Schiffen, Anlagen, Maschinen, Flugzeugen oder Schienenfahrzeugen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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