ErwGr. 2

REG_2023_657 · zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

Am 29. April 2021 schloss der Rat im Namen der Union das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (4) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“). Dieses Abkommen wurde ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet und trat am 1. Mai 2021 in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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