ErwGr. 4

REG_2023_657 · zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

Die Union und das Vereinigte Königreich können weitere bilaterale Abkommen miteinander schließen, die als Zusatzabkommen zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gelten; solche Zusatzabkommen sind ein integraler Bestandteil der durch dieses Abkommen geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des Gesamtrahmens. Es wird darauf hingewiesen, dass das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gemäß seinem Artikel 774 Absatz 3 nicht für Gibraltar gilt und in diesem Gebiet keine Wirkung hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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