ErwGr. 7

REG_2023_657 · zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

Um den in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Befugnissen Wirkung zu verleihen, ist die interne Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Durchführung des Austrittsabkommens und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in den Beschlüssen (EU) 2020/135 (6) und (EU) 2021/689 (7) des Rates geregelt. Damit der Rat seine Politikgestaltungs-, Koordinierungs- und Beschlussfassungsaufgaben in dieser Hinsicht uneingeschränkt wahrnehmen kann, sollte er dauerhaft und regelmäßig über die Durchführung dieser Abkommen informiert werden, auch über sämtliche Schwierigkeiten, die sich gegebenenfalls dabei ergeben, insbesondere über mögliche Verstöße gegen die Abkommen und andere Situationen, die Anlass zu nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen geben können. Diesbezüglich sollte der Rat gebührend und rechtzeitig über alle möglichen Reaktionen, die der Union zur Verfügung stehen, um eine vollständige und ordnungsgemäße Durchführung dieser Abkommen zu ermöglichen, sowie über Folgevorgänge zu den getroffenen Maßnahmen informiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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