ErwGr. 8

REG_2023_657 · zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

Das Europäische Parlament sollte gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend unterrichtet werden, um es ihm zu ermöglichen, seine Vorrechte gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament rechtzeitig über alle Schwierigkeiten unterrichten, die sich gegebenenfalls ergeben, insbesondere über mögliche Verstöße gegen das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und andere Situationen, die dazu führen könnten, dass Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ergriffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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