Art. 10 – Ausfuhren oder Wiederausfuhren von SBF

REG_2023_675 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

(1)Unbeschadet der Validierung von Fangbescheinigungen für die Ausfuhr von Fängen von Fischereifahrzeugen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von SBF durch die Mitgliedstaaten soweit anwendbar ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular mitzuführen.
(2)Sendungen von SBF, mit denen nicht die CDS-Dokumente und Markierungen mitgeführt werden, werden von den Mitgliedstaaten nicht zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr validiert.
(3)Vollständige Sendungen oder Teilsendungen nicht markierter unverarbeiteter, ganzer SBF werden von den Mitgliedstaaten nicht zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr validiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 10 REG_2023_675 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 10 REG_2023_675 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.