Art. 9 – Einfuhren von SBF in die Union

REG_2023_675 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

(1)Bei in die Union eingeführtem SBF muss eine Fangbescheinigung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und, soweit anwendbar, ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular mitgeführt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten akzeptieren keine Sendungen von SBF zur Einfuhr, bei denen nicht die CDS-Dokumente und Markierungen mitgeführt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten nehmen vollständige Sendungen oder Teilsendungen nicht markierter unverarbeiteter, ganzer SBF nicht zur Einfuhr an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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