Um Anreize für frühere Maßnahmen zu schaffen und die Umweltintegrität weiter sicherzustellen, ist es notwendig und angemessen, die Obergrenzen für die Vorwegnahme von jährlichen Emissionszuweisungen aus den folgenden Jahren oder ihre Übertragung auf die folgenden Jahre für den gesamten Zeitraum 2021-2030 zu senken. Andererseits sollten die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen schrittweise verringern und ihre erhöhten nationalen Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf kosteneffiziente Weise erreichen können. Angesichts der in dieser Verordnung vorgeschriebenen neuen und strengeren jährlichen Emissionszuweisungen ist es angezeigt, die bestehenden Obergrenzen für Übertragungen von jährlichen Emissionszuweisungen zwischen den Mitgliedstaaten anzuheben. Die Möglichkeit der Übertragung jährlicher Emissionszuweisungen fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und versetzt sie in die Lage, ihre Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen kosteneffizient zu erreichen und gleichzeitig die Umweltintegrität zu wahren. Die Transparenz derartiger Übertragungen sollten sichergestellt werden, damit diese in einer für alle Seiten annehmbaren Weise durchgeführt werden, auch durch Versteigerung, über als Agentur agierende Zwischenhändler oder in Form bilateraler Vereinbarungen oder durch Verwendung einer elektronischen Schnittstelle, mit dem Ziel, den Austausch von Informationen über beabsichtigte Übertragungen zu erleichtern und die Transaktionskosten zu verringern.
Die Mitgliedstaaten sind bereits verpflichtet, die Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission (13) zu übermitteln. Nach der Zusammenstellung durch die Kommission wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten in elektronischer Form eine Zusammenfassung der übermittelten Informationen zur Verfügung gestellt, in der die Spanne der pro Übertragung der jährlichen Emissionszuweisungen gezahlten Preise angegeben ist. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb der beiden Zeiträume zwischen der Veröffentlichung der in Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Durchführungsrechtsakte und dem Beginn des Verfahrens zur Compliance-Kontrolle am 15. jedes Monats über abgeschlossene Übertragungen Bericht erstatten. Um den Austausch von Informationen über beabsichtigte Übertragungen zu erleichtern, werden die Mitgliedstaaten ferner ersucht, die relevanten Informationen laufend zu aktualisieren. Eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen wird von der Kommission erstellt und zeitnah in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Um die Transparenz zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten den mit der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung vor jeder tatsächlichen Übertragung von ihrer Absicht in Kenntnis setzen, einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisungen für ein bestimmtes Jahr zu übertragen. Daher ist es angebracht, die Verordnung (EU) 2018/1999 zu ändern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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