ErwGr. 20

REG_2023_857 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999

Zusätzlich zur EU-EHS-Flexibilität kann eine begrenzte Menge der Nettoabbaueinheiten und der Nettoemissionen aus LULUCF für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 durch die Mitgliedstaaten angerechnet werden (im Folgenden „LULUCF-Flexibilität“). Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte die Nutzung der LULUCF-Flexibilität begrenzt werden, indem die Inanspruchnahme der LULUCF-Flexibilität auf zwei getrennte Zeiträume verteilt wird, für die jeweils eine Obergrenze gilt, die der Hälfte der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten entspricht. Außerdem sollte der Titel von Anhang III mit der Verordnung (EU) 2018/841, nach Änderung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/268 der Kommission (14), in Einklang gebracht werden. Folglich ist es nicht mehr erforderlich, dass die Verordnung (EU) 2018/842 eine Rechtsgrundlage vorsieht, die die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Titels von Anhang III dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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