ErwGr. 21

REG_2023_857 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999

Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner jährlichen Emissionsmengen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 erzielt, so sollten die Mechanismen für Abhilfemaßnahmen gemäß der genannten Verordnung gestärkt werden, um rasche und wirksame Maßnahmen zu ermöglichen. Es ist daher angezeigt, die Anforderungen an Pläne für Abhilfemaßnahmen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten in dem Fall vorzulegen sind, dass keine ausreichenden Fortschritte erzielt werden, zu überarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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