ErwGr. 14

REG_2023_915 · über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

In Bezug auf Cadmium sollte die derzeitige Ausnahmeregelung für Malz auf alle Getreidesorten erweitert werden, die für die Produktion von Bier oder Destillaten verwendet werden, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, da Cadmium hauptsächlich in den Getreiderückständen verbleibt und der Cadmiumgehalt im Bier daher sehr gering ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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