REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060
Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen zum Übereinkommen von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zukommt, sollten die Maßnahmen und Investitionen im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem Ziel stehen, dass mindestens 30 % der Gesamtausgaben des Unionshaushaltsplans im Rahmen des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (9) festgelegten Mehrjährigen Finanzrahmens für 2021-2027 (im Folgenden „MFR 2021-2027“) und des Gesamtbetrags des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (10) eingerichteten Aufbauinstruments der Europäischen Union sowie mindestens 37 % des Gesamtbetrags der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verwirklichung der Klimaschutzziele verwendet werden. Die Maßnahmen und Investitionen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten auch im Einklang mit dem Ziel stehen, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist.
Für diese Zwecke sollte die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegte Methode verwendet werden, um die Ausgaben des Fonds zu verfolgen. Mit dem Fonds sollten Maßnahmen und Investitionen gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union uneingeschränkt achten und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) einhalten. In den Plänen sollten nur derartige Maßnahmen und Investitionen enthalten sein. Bei direkten Einkommensbeihilfen sollte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie nur unbedeutende vorhersehbare Auswirkungen auf die Umweltziele haben, und demnach sollte dabei davon ausgegangen werden, dass sie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung entsprechen. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten bereits deutlich vor der Erstellung der Pläne technische Leitlinien zur Verfügung stellen. In diesen Leitlinien sollte erläutert werden, wie die Maßnahmen und Investitionen den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen einhalten müssen.
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