ErwGr. 25

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Aktive Kunden, Bürgerenergiegemeinschaften und Peer-to-Peer-Geschäfte im Bereich erneuerbare Energie können den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Ziele dieser Verordnung durch einen von den Bürgern initiierten Ansatz „von unten nach oben“ zu erreichen. Sie ermächtigen die Verbraucher und beziehen sie ein, und sie befähigen bestimmte Gruppen von Haushaltskunden zur Teilnahme an Energieeffizienzmaßnahmen und Investitionen, unterstützen die Nutzung von erneuerbarer Energie durch die Haushalte und leisten gleichzeitig einen Beitrag zur Bekämpfung von Energiearmut. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften fördern und sie als förderfähige Empfänger im Rahmen des Fonds betrachten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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