ErwGr. 26

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Die Mitgliedstaaten sollten in die Pläne die zu finanzierenden Maßnahmen und Investitionen, die geschätzten Kosten dieser Maßnahmen und Investitionen und den nationalen Beitrag aufnehmen. Bei der Vorlage ihrer Pläne sollten die Mitgliedstaaten die geschätzten Gesamtkosten abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) angeben, damit die Pläne miteinander verglichen werden können. Darüber hinaus sollten auch die wichtigsten Etappenziele und Zielvorgaben in den Plänen enthalten sein, damit die wirksame Durchführung der Maßnahmen und Investitionen bewertet werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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