ErwGr. 29

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch den Fonds mit den Finanzmitteln zur Durchführung ihrer Pläne ausstatten. Zahlungen aus dem Fonds sollten vom Erreichen der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben abhängig gemacht werden. Dies würde es ermöglichen, nationale Gegebenheiten und Prioritäten zu berücksichtigen und gleichzeitig die Finanzierung zu erleichtern und die Einbeziehung der Finanzierung im Rahmen des Fonds in andere nationale Ausgabenprogramme zu fördern sowie die Wirksamkeit und Integrität der Ausgaben der Union zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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