ErwGr. 32

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Die Mittelbindungen sollten gegebenenfalls in Jahrestranchen aufgeteilt werden können. In den Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten, die rechtliche Einzelverpflichtungen darstellen, sollte unter anderem das in Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG genannte Ereignis berücksichtigt werden, durch den eine mögliche einjährige Aufschiebung des Beginns des Emissionshandels für Gebäude, den Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren greifen könnte. In diesen Vereinbarungen sollten ferner alle möglichen finanziellen Risiken für die Union berücksichtigt werden, die eine Änderung der rechtlichen Einzelverpflichtungen aufgrund der Besonderheiten der vorübergehenden und außerordentlichen Finanzierung des Fonds durch externe zweckgebundene Einnahmen aus Zertifikaten des Emissionshandelssystems erfordern könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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