ErwGr. 33

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Um zusätzliche Mittel für den Fonds sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten beantragen können, dass auf den Fonds Mittel aus den kohäsionspolitischen Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 eingerichtet wurden, unter den Bedingungen der genannten Verordnung übertragen werden. Um den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität bei der Ausführung ihrer Mittelzuweisungen im Rahmen des Fonds zu bieten, sollten sie Mittel aus ihrer jährlichen Mittelzuweisung bis zu einer Obergrenze von 15 % auf die in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung übertragen können. Mit Blick auf die Erleichterung des Verwaltungsaufwands, der sich aus aufeinanderfolgenden Übertragungen von Mitteln aus ihrer jährlichen Mittelzuweisung aus dem Fonds an Fonds mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 ergibt, sollte die entsprechende Änderung des oder der Programme grundsätzlich nur einmal erforderlich sein, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen zur Gewährleistung einer wirksamen Finanzkontrolle. Es sollte möglich sein, in den nachfolgenden Jahren weitere Übertragungen vorzunehmen, indem die Finanzübersichten der Kommission mitgeteilt werden, sofern sich die Änderungen ausschließlich auf eine Erhöhung der Finanzmittel beziehen und keine weiteren Änderungen des betreffenden Programmes bewirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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