ErwGr. 34

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Mit dem Fonds sollten Maßnahmen unterstützt werden, die dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Unionsfinanzierung entsprechen. Der Fonds sollte, außer in hinreichend begründeten Fällen, nicht als Ersatzfinanzierung für wiederkehrende nationale Ausgaben dienen; dies gilt auch für die Zahlung von Kosten für Maßnahmen der technischen Hilfe im Rahmen der Pläne.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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