ErwGr. 37

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Nach Analyse aller Zahlungsanträge, die in einer bestimmten Runde eingegangen sind, und wenn die dem Fonds gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Mittel nicht ausreichen, um die von den Mitgliedstaaten eingereichten Zahlungsanträge abzudecken, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten anteilig auszahlen, damit für eine Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gesorgt wird. In der folgenden Runde von Zahlungsanträgen sollte die Kommission vorrangig Auszahlungen an die Mitgliedstaaten vornehmen, deren Auszahlungen in der vorigen Runde von Anträgen zurückgestellt wurden, und erst danach Auszahlungen für neu eingereichte Zahlungsanträge vornehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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