(1)Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen Koordinator. Die nationalen Koordinatoren fungieren als Kontaktstelle für ihre jeweiligen Verwaltungen in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle. Der nationale Koordinator jedes Mitgliedstaats ist für die Kontakte mit der Kommission in allen Fragen im Zusammenhang mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle verantwortlich. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den Namen und die Kontaktangaben seines nationalen Koordinators mit. Die Kommission richtet eine Liste der nationalen Koordinatoren und deren Kontaktdaten ein und pflegt diese.
(2)Es wird hiermit eine Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt. Sie besteht aus einem nationalen Koordinator aus jedem Mitgliedstaat unter Vorsitz der Kommission. Die Koordinierungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Arbeit der Koordinierungsgruppe wird von der Kommission unterstützt. Die Koordinierungsgruppe kann gegebenenfalls einschlägige Interessenträger zu bestimmten Punkten, einschließlich des harmonisierten Formats für den Datenaustausch, konsultieren.
(3)Die Koordinierungsgruppe unterstützt die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die einheitlichen digitalen Zugangsstellen. Die Koordinierungsgruppe nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren zu Fragen im Zusammenhang mit der Koordinierung der Umsetzung auf nationaler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 10; b) Unterstützung der Kommission bei der Förderung der Nutzung von Interoperabilitätslösungen für das Funktionieren einheitlicher digitaler Zugangsstellen, des automatisierten Datenaustauschs sowie von automatisierten Überprüfungen, einschließlich der Überprüfung aller Angebote und Registrierungsnummern; c) Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf ein Nachrichtenformat für die Übermittlung von Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern und, soweit erforderlich, in Bezug auf eine gemeinsame Struktur der Registrierungsnummern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024
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