(1)Hat ein Mitgliedstaat ein oder mehrere Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingerichtet, so richtet er eine einheitliche digitale Zugangsstelle für den Empfang und die Weiterleitung von Tätigkeitsdaten, der genauen Anschrift der Einheit und der URL der Angebote ein, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9 übermittelt werden. Der Mitgliedstaat legt fest, welche Behörde für den Betrieb der einheitlichen digitalen Zugangsstelle zuständig ist.
(2)Die in Absatz 1 genannte einheitliche digitale Zugangsstelle hat folgende Funktionen aufzuweisen: a) Bereitstellung einer technischen Schnittstelle für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die sowohl die Maschine-zu-Maschine-Übermittlung als auch die manuelle Übermittlung von Tätigkeitsdaten, der entsprechenden Registrierungsnummer und der URL der Angebote ermöglicht, welche unter Verwendung einer Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten technischen Anforderungen eingerichtet wird, um die Interoperabilität zu gewährleisten; b) Erleichterung von Stichprobenkontrollen durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c; c) Bereitstellung einer technischen Schnittstelle, über die die in Artikel 12 genannten zuständigen Behörden die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften übermittelten Tätigkeitsdaten, die entsprechende Registrierungsnummer, die genaue Anschrift der Einheit und die URL von Angeboten empfangen, ausschließlich für die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Zwecke für die Einheiten in ihrem Hoheitsgebiet; d) Erleichterung des Austauschs der in Artikel 13 genannten Informationen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte einheitliche digitale Zugangsstelle folgende Funktionen aufweist: a) Interoperabilität mit den in Artikel 4 Absatz 5 genannten Registern; b) eine frei zugängliche und maschinenlesbare Online-Datenbank oder Online-Schnittstelle für die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und für die Bewertung nach Artikel 8; c) die Möglichkeit, die von den Gastgebern gemäß Artikel 5 bereitzustellenden Informationen oder Unterlagen weiterzuverwenden, wenn dieselben Informationen oder Unterlagen von mehreren Registern gemäß Artikel 4 Absatz 5 innerhalb desselben Mitgliedstaats angefordert werden; d) Vertraulichkeit, Integrität und Sicherheit der Verarbeitung der von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9 übermittelten Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern, der genauen Anschriften der Einheiten sowie der URL der Angebote.
(4)Mit der in Absatz 1 genannten einheitlichen digitalen Zugangsstelle ist die automatische, vorübergehende und transiente Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, die zwingend erforderlich ist, um den in Artikel 12 genannten Behörden Zugang zu den von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bereitgestellten Tätigkeitsdaten, Registrierungsnummern sowie zur genauen Anschrift der Einheit und zu den URL der Angebote zu ermöglichen.
(5)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen und Verfahren erlassen, um die Interoperabilität von Lösungen für die Funktionsweise der einheitlichen digitalen Zugangsstellen und den nahtlosen Datenaustausch, einschließlich gemeinsamer Spezifikationen zur Festlegung einer standardisierten Struktur der Registrierungsnummern, sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024
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