(1)Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften müssen a) ihre Online-Schnittstelle so gestalten und organisieren, dass Gastgeber selbst angeben müssen, ob sich die für eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewandt wird; b) ihre Online-Schnittstelle so gestalten und organisieren, dass — wenn der Gastgeber erklärt, dass sich eine für eine kurzfristige Vermietung angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewandt wird — es den Nutzern ermöglicht wird, die Einheit durch eine Registrierungsnummer zu identifizieren, und sicherzustellen, dass Gastgeber eine Registrierungsnummer angegeben haben, bevor sie für diese Einheit das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ermöglichen, sowie dass Gastgeber diese Registrierungsnummer deutlich als Teil ihres Angebots anzeigen, und c) angemessene Anstrengungen unternehmen, um durch die Nutzung der Funktionen, die von den einheitlichen digitalen Zugangsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung angeboten werden, Erklärungen der Gastgeber über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Registrierungsverfahrens — unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellte Liste — sowie, wenn ein solches Verfahren existiert, die Gültigkeit der vom Gastgeber bereitgestellten Registrierungsnummer anhand von Stichprobenkontrollen regelmäßig zu überprüfen, nachdem die Online-Plattform zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gestattet hat.
(2)Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden und die Gastgeber über die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf falsche Angaben von Gastgebern, den Missbrauch einer Registrierungsnummer oder ungültige Registrierungsnummern.
(3)Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften informieren die Gastgeber unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 13 bereitgestellten Listen und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden, in der zweiten Spalte Nummer 4 in der Zeile „N. Dienstleistungen“ in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Informationen angemessen über die Geltung von Registrierungsverfahren in einem bestimmten Gebiet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024
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