(1)Jedes von einem Mitgliedstaat auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene für Einheiten in seinem Hoheitsgebiet eingeführte Registrierungsverfahren muss den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.
(2)Ein Mitgliedstaat, der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die Verpflichtung auferlegt, Daten an die zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung zu übermitteln, führt ein Registrierungsverfahren für Einheiten, die sich in Teilen seines Gebiets befinden, in denen solche Vorschriften für die Datenübermittlung gelten, ein oder behält es bei.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die Registrierungsverfahren auf der Grundlage von Erklärungen der Gastgeber erfolgen; b) die Registrierungsverfahren online und möglichst unentgeltlich oder zu angemessenen und verhältnismäßigen Kosten bereitgestellt werden und die automatische und unverzügliche Vergabe einer Registrierungsnummer für eine bestimmte Einheit ermöglichen, sobald der Gastgeber die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und gegebenenfalls alle gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Belege vorlegt; c) die Registrierungsverfahren wirksamen Beschwerdeverfahren in den Mitgliedstaaten unterliegen; d) eine Einheit nicht mehr als einem Registrierungsverfahren unterliegt; e) technische Mittel vorhanden sind, die es einem Gastgeber ermöglichen, Informationen und Unterlagen zu aktualisieren; f) technische Mittel zur Bewertung der Gültigkeit der Registrierungsnummern vorhanden sind; g) technische Mittel vorhanden sind, die es einem Gastgeber ermöglichen, eine Einheit aus dem in Absatz 5 genannten Register zu entfernen; und h) Gastgeber, wenn sie ihre Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anbieten, der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften mitteilen müssen, ob die angebotene Einheit einem Registrierungsverfahren unterliegt, und wenn dies der Fall ist, die Registrierungsnummer angeben.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gastgeber verlangen können, dass die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 bereitgestellten Informationen oder Unterlagen für spätere Registrierungen wiederverwendet werden können.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Registrierungsnummern in ein öffentliches, leicht zugängliches Register aufgenommen werden. Die zuständige Behörde, die die Registrierungsnummer erteilt, ist für die Einrichtung und Pflege des Registers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verantwortlich.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gastgeber alle erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Registrierungsverfahrens in digitaler Form einreichen können.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024
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