(1)Diese Verordnung gilt für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die Dienstleistungen für Gastgeber anbieten, die ihrerseits Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in der Union erbringen, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, sowie für Gastgeber, die Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften erbringen.
(2)Von dieser Verordnung bleiben unberührt: a) nationale, regionale oder lokale Vorschriften zur Regelung des Zugangs zu oder der Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften durch Gastgeber im Einklang mit dem Unionsrecht, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist; b) nationale, regionale oder lokale Vorschriften zur Regelung der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, der Stadtplanung und der Raumordnung, von Baunormen, von Wohn- und Mietverhältnissen; c) Unions- oder nationales Recht zur Regelung der Verhinderung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sowie der Strafvollstreckung; d) Unions- oder nationales Recht zur Regelung der Verwaltung, Erhebung, Vollstreckung und Beitreibung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben; e) Unions- oder nationales Recht zur Regelung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder nationaler amtlicher Statistiken.
(3)Darüber hinaus lässt diese Verordnung die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften regeln, insbesondere: a) die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (16); b) die Verordnung (EU) 2022/2065; c) die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates (17); d) die Richtlinie 2000/31/EG; e) die Richtlinie 2006/123/EG; f) die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (18); g) die Richtlinie 2010/24/EU des Rates (19) und h) die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (20).
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024
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