Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Einheit“ bezeichnet eine in der Union gelegene möblierte Unterkunft, die Gegenstand einer Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist; Folgendes ist nicht umfasst: a) Hotels, Gasthöfe und Pensionen, einschließlich Ferienhotels, Suite-/Apartmenthotels, Hostels und Motels wie in Gruppe 55.1 („Hotels, Gasthöfe und Pensionen“) und Hostels wie in Gruppe 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten) der NACE Rev. 2, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), beschrieben; b) die Bereitstellung von Unterkünften auf Campingplätzen wie in NACE Rev. 2 Gruppe 55.3, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, beschrieben;
2.„Gastgeber“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die auf gewerblicher oder nicht gewerblicher Basis, regelmäßig oder vorübergehend, gegen Entgelt eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;
3.„Gast“ bezeichnet eine natürliche Person, die in einer Einheit untergebracht ist;
4.„Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften“ bezeichnet die regelmäßige oder vorübergehende kurzfristige Vermietung einer Einheit gegen Entgelt, unabhängig davon, ob diese gewerblich oder nichtgewerblich erfolgt, wie im nationalen Recht weiter konkretisiert;
5.„Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften“ bezeichnet eine Online-Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065, die es Gästen ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Gastgebern über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften abzuschließen;
6.„kleine oder sehr kleine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften“ bezeichnet eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die als Klein- oder Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gilt;
7.„Registrierungsnummer“ bezeichnet eine von der zuständigen Behörde vergebene individuelle Kennung, mit der eine Einheit in diesem Mitgliedstaat identifiziert wird;
8.„Registrierungsverfahren“ bezeichnet jedes Verfahren, mit dem Gastgeber den zuständigen Behörden spezifische Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen müssen, um eine Registrierungsnummer zu erhalten, die ihnen das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ermöglicht;
9.„Genehmigungsregelung“ bezeichnet die Genehmigungsregelung im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie 2006/123/EG;
10.„Angebot“ bezeichnet den Hinweis auf eine Einheit, die zur kurzfristigen Vermietung angeboten und auf der Website einer Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften veröffentlicht wird;
11.„zuständige Behörde“ bezeichnet eine nationale, regionale oder lokale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Verwaltung oder Durchsetzung von Registrierungsverfahren und/oder für die Erhebung von Daten über Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zuständig oder für Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verantwortlich ist;
12.„Tätigkeitsdaten“ bezeichnet die Zahl der Übernachtungen, für die eine Einheit gemietet wird, und die Zahl der Gäste, an die die Einheit pro Nacht vermietet wurde, unter Nennung des Wohnsitzland eines jeden Gastes, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011;
13.„Gemeinde“ die lokale Verwaltungseinheit (LAU) im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (22).
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024
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