(1)Bei der Registrierung im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 legt der Gastgeber eine Erklärung mit folgenden Angaben vor: a) für jede Einheit: i) die genaue Anschrift der Einheit, einschließlich, soweit zutreffend, ihre Nummer, falls abweichend, der Briefkastennummer, der Etage, auf der sich die Einheit befindet, der Katasterangaben oder sonstiger Arten von Informationen, anhand derer eine genaue Identifizierung der Einheit möglich ist; ii) die Art der Einheit; iii) die Angabe, ob die Einheit ganz oder teilweise am Haupt- oder Zweitwohnsitz des Gastgebers oder zu anderen Zwecken angeboten wird; iv) die Höchstzahl der verfügbaren Schlafgelegenheiten und der Gäste, die in der betreffenden Einheit beherbergt werden können; v) sofern zutreffend die Angabe, ob die Einheit einer Genehmigungsregelung unterliegt, die den Gastgeber verpflichtet, für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, und wenn dies der Fall ist, ob der Gastgeber eine solche Genehmigung eingeholt hat; b) wenn es sich bei den Gastgebern um eine natürliche Person handelt: i) ihren Namen; ii) ihre nationale Identifikationsnummer oder andere Informationen, die die Identifizierung der Personen ermöglichen; iii) ihre Anschriften; iv) ihre Telefonnummer zur Kontaktaufnahme; v) ihre E-Mail-Adresse, die die zuständige Behörde für die schriftliche Kommunikation verwenden kann; c) wenn es sich bei den Gastgebern um eine juristische Person handelt: i) ihren Namen; ii) die nationale Handelsregisternummer; iii) den Namen eines gesetzlichen Vertreters; iv) ihre eingetragene Anschrift; v) die Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mindestens eines Vertreters dieser juristischen Person; vi) eine E-Mail-Adresse, die die zuständige Behörde für die schriftliche Kommunikation verwenden kann.
(2)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen geeignete Belege beigefügt werden. In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Informationen können die Mitgliedstaaten, wenn der Gastgeber erklärt, dass die Einheit genehmigungspflichtig ist, oder wenn die anderen in Absatz 1 aufgeführten Informationen eine automatische Feststellung ermöglichen, dass eine Genehmigungspflicht besteht, eine Kopie der Genehmigung oder einen eindeutigen Verweis darauf verlangen.
(3)Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen — einschließlich Informationen über die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Vorschriften —, so lässt die Vorlage dieser Informationen und Unterlagen die Vergabe der Registrierungsnummer gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b unberührt. Soweit erforderlich, können die Mitgliedstaaten den Gastgebern auch die Möglichkeit einräumen, zusätzlich zu den Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften erbrachte Nebendienstleistungen anzugeben.
(4)Wenn sich die durch die gemäß Absatz 1 und 2 bereitgestellten Informationen und Unterlagen belegte Situation wesentlich verändert, aktualisieren die Gastgeber diese Informationen und Unterlagen und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Aktualisierung über die Funktion nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e vorgenommen wird; dies lässt Artikel 6 unberührt.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen oder Unterlagen, die im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 übermittelt werden, in sicherer Weise und nur für einen Zeitraum aufbewahrt werden, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens für 18 Monate, nachdem der Gastgeber über die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe g genannte Funktion angegeben hat, dass die Einheit aus dem Register gelöscht werden sollte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Gastgeber gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen nur für die Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der Einhaltung der geltenden Vorschriften des Mitgliedstaats über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet werden.
(6)Die Gastgeber sind für die Richtigkeit der Informationen verantwortlich, die sie den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel zur Verfügung stellen, sowie für die Richtigkeit der Informationen, die sie gemäß Artikel 7 dieser Verordnung an Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften übermitteln.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024
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