Art. 6 – Überprüfung durch die zuständigen Behörden

REG_2024_1028 · über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Die zuständigen Behörden können nach der Vergabe der Registrierungsnummer jederzeit die Erklärung und alle von einem Gastgeber gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Belege überprüfen.
(2)Stellt eine zuständige Behörde nach Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind, so ist die zuständige Behörde befugt, den Gastgeber aufzufordern, die über die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e genannte Funktion bereitgestellten Informationen und Unterlagen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden angemessenen Frist zu berichtigen.
(3)Versäumt es ein Gastgeber, die gemäß Absatz 2 angeforderten Informationen oder Unterlagen zu berichtigen, so ist die zuständige Behörde befugt, die Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummer bzw. -nummern auszusetzen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, unverzüglich jedes Angebot im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.
(4)Stellt eine zuständige Behörde nach einer Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass offensichtliche und ernsthafte Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit der gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 übermittelten Informationen oder Unterlagen bestehen, so ist sie befugt, die Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummern auszusetzen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, weitere Informationen vorzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden die Echtheit und Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummer bzw. -nummern überprüfen können, oder unverzüglich jedes Angebot im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.
(5)Beabsichtigt eine zuständige Behörde, die Gültigkeit einer Registrierungsnummer bzw. von Registrierungsnummern gemäß den Absätzen 3 oder 4 auszusetzen oder die Nummer bzw.
Nummern nach Absatz 6 zu widerrufen, so teilt sie dies dem Gastgeber unter Angabe der Gründe hierfür schriftlich mit.
Der Gastgeber erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden angemessenen Frist gehört zu werden und gegebenenfalls die betreffenden Informationen oder Unterlagen zu berichtigen.
Bestätigt die zuständige Behörde nach Anhörung des Gastgebers ihre Absicht, die Gültigkeit einer oder mehrerer Registrierungsnummern auszusetzen oder zu widerrufen, so teilt sie dem Gastgeber die Entscheidung, die Gültigkeit einer oder mehrerer Registrierungsnummern auszusetzen, schriftlich mit und fügt eine Kopie der Anordnung gemäß den Absätzen 3 oder 4 bei, oder sie teilt dem Gastgeber die Entscheidung, die Gültigkeit einer oder mehrerer Registrierungsnummern zu widerrufen, schriftlich mit und fügt eine Kopie der Anordnung gemäß Absatz 6 bei.
(6)Unbeschadet des Absatzes 5 sind die zuständigen Behörden, wenn der Gastgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, die im Einklang mit Absatz 3 angeforderten Informationen zu berichtigen, oder unechte oder ungültige Informationen im Einklang mit Absatz 4 übermittelt hat, befugt, eine oder mehrere Registrierungsnummern zu widerrufen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, unverzüglich alle Angebote im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.
(7)Gemäß den Absätzen 3, 4, 6 und 11 erteilte Anordnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) eine Begründung; b) klare Informationen, die es dem Anbieter der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ermöglichen, das/die betreffende(n) Angebot(e) zu identifizieren und aufzufinden, wie etwa eine oder mehrere exakte URL-Adressen und die Identität der zuständigen Behörde; c) sofern verfügbar, die Identität des Gastgebers und die Registrierungsnummer der für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheit, oder gegebenenfalls sonstige Informationen, die zur Identifizierung des Gastgebers und der Einheit beitragen können.
(8)Die Gültigkeit einer Registrierungsnummer ist auszusetzen, bis der Gastgeber die einschlägigen Informationen und Unterlagen bei den zuständigen Behörden berichtigt hat.
Nach Eingang über die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e genannte Funktion und Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Korrektheit der vom Gastgeber bereitgestellten Informationen und Unterlagen geben die zuständigen Behörden die Registrierungsnummer wieder frei.
(9)Die zuständige Behörde unterrichtet die Gastgeber über die Rechtsbehelfe, die im Zusammenhang mit den gemäß den Absätzen 2 bis 6 und 8 ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung stehen.
(10)Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und stellt die zuständige Behörde fest, dass ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten nationalen, regionalen oder lokalen Vorschriften bestehen, so kann er die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Informationen oder Unterlagen anwenden, sofern die betreffende Anforderung nichtdiskriminierend und verhältnismäßig ist und mit dem Unionsrecht im Einklang steht.
(11)Wenn ein Registrierungsverfahren Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden nach nationalem Recht Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anweisen können, die angeforderten Informationen vorzulegen und Angebote zu Einheiten, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden, oder bei Missbrauch einer Registrierungsnummer, zu entfernen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 REG_2024_1028 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 6 REG_2024_1028 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.