ErwGr. 32

REG_2024_1028 · über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Ferner sollten Gastgeber mit Einheiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung Daten und Belege, die sie bereits bei der ersten Registrierung eingereicht haben, wiederverwenden dürfen, wodurch der Befolgungsaufwand für Gastgeber reduziert wird. Diese Funktion könnte durch die Nutzung der Infrastruktur des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 der Kommission (13) eingerichteten technischen Systems zur einmaligen Erfassung bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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