ErwGr. 5

REG_2024_1076 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bispyribac, Metosulam, Oryzalin, Oxasulfuron und Triazoxid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Bispyribac, Metosulam, Oryzalin, Oxasulfuron und Triazoxid entsprechen alle RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bereits der Bestimmungsgrenze. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Wirkstoffe festgelegten RHG gemäß Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden. Die produktspezifische Bestimmungsgrenze sollte in Anhang V der genannten Verordnung als RHG für alle Produkte aus diesen Wirkstoffen festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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