ErwGr. 6

REG_2024_1076 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bispyribac, Metosulam, Oryzalin, Oxasulfuron und Triazoxid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Überdies sind für Metosulam und Oryzalin keine bestätigenden Daten mehr erforderlich, da die die produktspezifischen Bestimmungsgrenzen als RHG für alle Produkte festgesetzt werden. Folglich sollten alle Fußnoten, die auf die Notwendigkeit bestätigender Daten hinweisen, gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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