ErwGr. 7

REG_2024_1076 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bispyribac, Metosulam, Oryzalin, Oxasulfuron und Triazoxid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Wirkstoffe produktspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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