Die ERGA-Mitglieder, die sich diesen Herausforderungen bewusst waren und der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich audiovisueller Mediendienste gerecht werden wollten, haben im Jahr 2020 eine Absichtserklärung (memorandum of understanding) vereinbart, in der nicht verbindliche Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit festgelegt wurden, die darauf abzielten, die Anwendung von Unionsvorschriften mit Relevanz für audiovisuelle Mediendienste und Video-Sharing-Plattform-Dienste zu stärken. Aufbauend auf diesem freiwilligen Rahmen und um die wirksame Durchsetzung des Medienrechts der Union zu gewährleisten, um zusätzliche Hindernisse im Binnenmarkt für Mediendienste zu vermeiden und die mögliche Umgehung der bestehenden Vorschriften durch unseriöse Mediendiensteanbieter zu verhindern, ist es von wesentlicher Bedeutung, einen klaren, rechtsverbindlichen Rahmen für die wirksame und effiziente Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens zu schaffen. Ein solcher Rahmen ist von entscheidender Bedeutung, um das Herkunftslandprinzip, einem der Eckpfeiler der Richtlinie 2010/13/EU, zu wahren und um sicherzustellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen in der Lage sind, die betreffenden Mediendiensteanbieter zu beaufsichtigen. Das Ziel sollte darin bestehen, die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU sicherzustellen, indem beispielsweise ein reibungsloser Informationsaustausch zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen sichergestellt wird oder eine rasche Klärung von Zuständigkeitsfragen ermöglicht wird. Werden Informationen zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen ausgetauscht, so sollten alle einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder nationalen Rechts zum Informationsaustausch eingehalten werden, einschließlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften. Eine solche Zusammenarbeit, und insbesondere die beschleunigte Kooperation, ist von entscheidender Bedeutung für die Unterstützung von Maßnahmen zum Schutz des Binnenmarkts vor unseriösen Mediendiensteanbietern bei gleichzeitiger Einhaltung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Eine beschleunigte Kooperation ist insbesondere notwendig, um zu verhindern, dass in bestimmten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2010/13/EU ausgesetzte Mediendienste in diesen Mitgliedstaaten weiterhin über Satellit oder auf andere Weise bereitgestellt werden, und um so im Einklang mit dem Unionsrecht zur praktischen Wirksamkeit der einschlägigen nationalen Maßnahmen beizutragen. Die Stellungnahmen des Gremiums sind für das reibungslose Funktionieren des Kooperationsmechanismus von wesentlicher Bedeutung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024
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