REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)
Unterschiedliche Legislativ-, Regulierungs- und Verwaltungsmaßnahmen könnten gerechtfertigt und dem Medienpluralismus zuträglich sein. Manche Maßnahmen könnten jedoch die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Mediensektor behindern oder weniger attraktiv erscheinen lassen und damit dem Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit der im Binnenmarkt tätigen Mediendiensteanbieter schaden. Solche Vorschriften können unterschiedliche Formen annehmen, beispielsweise Vorschriften zur Begrenzung des Eigentums an Medienunternehmen durch andere Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Mediensektors tätig sind. Sie umfassen auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Lizenzierung, wie etwa den Entzug der Lizenzen von Mediendiensteanbietern oder eine Erschwerung ihrer Verlängerung, sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit Genehmigungen oder Vorabbenachrichtigungen von Mediendiensteanbietern. Um ihre potenziellen negativen Auswirkungen auf den Medienpluralismus oder die redaktionelle Unabhängigkeit von im Binnenmarkt tätigen Mediendiensteanbietern abzumildern und die Rechtssicherheit im Binnenmarkt für Mediendienste zu stärken, ist es wichtig, dass diese Maßnahmen mit den Grundsätzen der objektiven Rechtfertigung, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. Verwaltungsmaßnahmen, die sich auf den Medienpluralismus oder die redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnten, sollten innerhalb vorhersehbarer Fristen getroffen werden. Diese Fristen sollten ausreichend lang sein, um eine angemessene Bewertung der Maßnahmen und ihrer vorhersehbaren Folgen durch die Mediendiensteanbieter zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten die Mediendiensteanbieter, die individuell und unmittelbar von den Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen betroffen sind, das Recht haben, bei einer unabhängigen Beschwerdestelle gegen solche Maßnahmen Beschwerde einzulegen. Handelt es sich bei dieser Beschwerdestelle nicht um ein Gericht, so sollte sie über die notwendigen Ressourcen für ihr reibungsloses Funktionieren verfügen.
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