ErwGr. 61

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

Unbeschadet der Anwendung der wettbewerbs- und beihilferechtlichen Unionsvorschriften sowie nationaler Maßnahmen im Einklang mit diesen Vorschriften ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Gremium in Fällen, in denen sich nationale Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen wahrscheinlich erheblich auf die Geschäftstätigkeit der Mediendiensteanbieter im Binnenmarkt auswirken, befugt ist, Stellungnahmen abzugeben. Der Schwerpunkt der Stellungnahmen des Gremiums sollte auf nationalen Maßnahmen liegen, die das Potenzial haben, die Tätigkeiten von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt zu stören, zum Beispiel dadurch, dass ihre Tätigkeit auf eine Art verhindert oder beeinträchtigt wird, dass die Bereitstellung ihrer Mediendienstleistungen auf einem bestimmten Markt ernsthaft untergraben wird. Das könnte der Fall sein, wenn eine nationale Verwaltungsmaßnahme speziell an einen Mediendienstanbieter gerichtet ist, der seine Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringt, oder wenn sie einen Mediendiensteanbieter betrifft, der, zum Beispiel aufgrund seiner Marktanteile, seiner Publikumsreichweite oder seines Verbreitungsgrads, einen erheblichen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung in diesem Mitgliedstaat hat und sie solche Mediendiensteanbieter daran hindert, auf einem bestimmten Markt ihre Tätigkeit auszuüben oder einen neuen Markt zu erschließen. Das Gremium kann solche Stellungnahmen auf eigene Initiative und sollte solche Stellungnahmen auf Ersuchen der Kommission abgeben. Das Gremium sollte auch auf Antrag individuell und unmittelbar betroffener Mediendiensteanbieter Stellungnahmen zu solchen Maßnahmen abgeben. Dazu sollte der betroffene Mediendiensteanbieter dem Gremium einen hinreichend gerechtfertigten und begründeten Antrag zukommen lassen. In seinem Antrag sollte der betroffene Mediendiensteanbieter insbesondere angeben, ob er bereits alle verfügbaren nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, indem er die betreffenden Maßnahmen vor nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden oder Stellen angefochten hat, sowie die Art der daraus resultierenden Entscheidung oder Entscheidungen nennen. In dem Antrag sollte angegeben werden, aus welchen Gründen der betreffende Mediendiensteanbieter der Auffassung ist, dass sich die angefochtene(n) Maßnahme(n) erheblich auf seine Tätigkeit im Binnenmarkt auswirkt bzw. auswirken, sowie die Gründe, aus denen er der Auffassung ist, dass sich diese Maßnahme(n) unmittelbar und individuell auf seine Rechtsstellung auswirkt bzw. auswirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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