ErwGr. 13

REG_2024_1106 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

Die Meldepflichten der Marktteilnehmer sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden, indem die erforderlichen Informationen nach Möglichkeit ganz oder teilweise mithilfe bestehender Quellen erfasst werden. Marktteilnehmer sind nicht in der Lage, Daten über organisierte Märkte problemlos zu erfassen oder zu melden. Daher sollten der Agentur Daten über organisierte Märkte von den einschlägigen organisierten Märkten oder von Dritten, die in ihrem Namen handeln, zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024

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