ErwGr. 15

REG_2024_1106 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

IIP sollten eine wichtige Rolle bei der effektiven Bekanntgabe von Insider-Informationen spielen. Es sollte die Pflicht bestehen, Insider-Informationen auf speziellen IIP offenzulegen, um die Informationen leicht zugänglich zu machen und die Transparenz zu erhöhen. Lediglich zusätzlich dürfen die Marktteilnehmer auch weiterhin andere Kanäle — einschließlich ihrer Websites — nutzen, um Insider-Informationen offenzulegen. Um Vertrauen in die IIP zu schaffen, sollten diese gemäß dieser Verordnung zugelassen werden. IIP, einschließlich der von der Agentur gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission (10) registrierten, sollten die Anforderungen für die Zulassung erfüllen und mit dem Datenschutzrecht im Einklang stehen. Die Agentur sollte befugt sein, in bestimmten Fällen eine entsprechende Zulassung zu entziehen, wobei die in Artikel 14 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Verfahrensgarantien einzuhalten sind. Der Entzug einer Zulassung sollte eine Einrichtung nicht daran hindern, bei der Agentur eine neue Zulassung als IIP zu beantragen. IIP, die von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 registriert wurden und in der Liste der IIP der Agentur aufgeführt sind, sollten den Betrieb fortsetzen dürfen, bis die Agentur eine Entscheidung über die Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung getroffen hat. IIP sollten über Mechanismen verfügen, die es ermöglichen, Meldungen von Insider-Informationen rasch und effektiv zu prüfen. IIP können Marktteilnehmer in die Entwicklung solcher Mechanismen einbeziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024

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