Art. 116a – Kontrollen

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1)Die Mitgliedstaaten unternehmen die notwendigen Schritte, um eine widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe gemäß dieser Verordnung zu unterbinden.
(2)Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und für die Überprüfung der Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung und den Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe sowie für die Durchsetzung der Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe verantwortlich ist. Zu diesem Zweck finden Artikel 4 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) Anwendung.
(3)In der Union muss die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder eine oder mehrere beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die entsprechend den Kriterien gemäß Titel II Kapitel III der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, jährlich die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen, und zwar sowohl während der Weinerzeugung als auch während oder nach der Abfüllung, und sie muss die Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 112 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls den Bedingungen für die Verwendung des traditionellen Begriffs gemäß Artikel 115 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung überprüfen. Jeder Marktteilnehmer, der an einer Tätigkeit teilnehmen möchte, die unter die Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe fällt, teilt dies der zuständigen Behörde oder den beauftragten Stellen gemäß Unterabsatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Marktteilnehmer, die Tätigkeiten durchführen, die einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß der Produktspezifikation einer im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe unterliegen, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend a) die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission; b) Vorschriften über die Behörde, die für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, auch wenn sich das geografische Gebiet in einem Drittland befindet, und für die Überprüfung der Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 112 und gegebenenfalls den Bedingungen für die Verwendung der traditionellen Begriffe verantwortlich ist; c) die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden; d) die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation, einschließlich Überprüfungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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