Art. 42 – Überprüfung der Verwendung von geografischen Angaben auf dem Markt und Durchsetzung

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Überprüfung und für die Durchsetzung der Verwendung der geografischen Angaben verantwortlich sind, nachdem das Erzeugnis mit geografischer Angabe in Verkehr gebracht wurde, was Vorgänge wie Lagerung, Durchfuhr, Vertrieb oder Anbieten zum Verkauf, auch im elektronischen Handel, miteinschließt. Diese Behörden können mit den in Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten zuständigen Behörden identisch sein.
(2)Die in Absatz 1 genannten Behörden werden regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit auf der Grundlage von Risikoanalysen und erhaltenen Meldungen, einschließlich von Erzeugervereinigungen, tätig, um die Einhaltung der Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments oder eines Äquivalents des einzigen Dokuments für die betreffende geografische Angabe, einschließlich in Online-Präsentationen und -Kennzeichnungen, sicherzustellen.
(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen — auch auf Online-Benutzeroberflächen — die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden oder die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zu Artikel 26 und 27 steht.
(4)Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um den von ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Zugang zu Domänennamen, die im Widerspruch zu Artikel 26 Absatz 2 stehen, zu sperren.
(5)Die gemäß Absatz 1 benannte Behörde oder benannten Behörden erleichtern den Informationsaustausch zwischen den betreffenden Dienststellen und Einrichtungen, wie etwa Polizei, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zoll, Ämtern für geistiges Eigentum, Lebensmittelbehörden und Einzelhandelsinspekteuren, um eine effiziente Durchsetzung zu gewährleisten.
(1)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen in Bezug auf a) die Form der Produktspezifikation; b) die Festlegung des Formats und der Online-Präsentation des in Artikel 23 genannten einzigen Dokuments; c) den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten.
(2)Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 42 REG_2024_1143 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 42 REG_2024_1143 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.